Satzung des JUDO-CLUB Tiengen e.V.

79753 Waldshut-Tiengen, Postfach 1322

vom 06. Mai 2000

 

§1

Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen

Judo- Club Tiengen e.V.

Er hat seinen Sitz in 79761 Waldshut-Tiengen/Hochrhein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2

Zweck:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er hat die Aufgabe, den Judo- Sport als Körper- und Geisteskultur zu pflegen, zu erhalten und zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Diesem Zweck dient insbesondere:

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag an die Vorstandschaft. Lehnt diese die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet

Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich. Durch den Austritt wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, nicht berührt.

Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen wenn es

Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft.

Gegen den Ausschlußbescheid kann innerhalb von 4 Wochen bei der Vorstandschaft Widerspruch erhoben werden.

Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§5

Mitgliedsbeitrag:

Die Höhe des Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge sollen zu Beginn des Jahres entrichtet werden. Sie sind jedoch spätestens am 10. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§6

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

§7

Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB alleine.

§8

Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, dem Materialwart und einem Jugendwart.

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören die Beisitzer ohne Stimmrecht Sportwart und Pressewart.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Bei den jährlich stattfindenden Wahlen wird jeweils die Hälfte der Vorstandschaft neu gewählt. Dabei gilt:

Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden.

Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.

Vorstandssitzungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

§9

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und passiven Vereinsmitgliedern.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

Mitglieder unter 16 Lebensjahren haben kein Stimmrecht, sie werden von einem Elternteil entsprechend den Bestimmungen des BGB vertreten.

Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Jahres, stattfinden.

Ihr obliegt vor allem

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschließt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§10

Beurkundung der Beschlüsse:

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung keine besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Waldshut-Tiengen treuhänderisch zu übergeben.

Diese muß das Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.

§12

Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks:

Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt §11 sinngemäß.

Inkrafttreten:

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 06. Mai 2000 unter Aufhebung der bisherigen Satzung beschlossen.

 

Waldshut-Tiengen, den 06. Mai 2000

Kurt Franz
1. Vorsitzender